Zuzahlungspflicht

Wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, rechnen wir direkt mit der für Sie zuständigen Kasse ab. Allerdings erwartet die Krankenkasse, dass Sie einen Teil der Kosten selbst tragen. Diesen Anteil berechnen wir bei Ihrer Entlassung. 
Die Zuzahlungspflicht gemäß § 39 Abs. 4 SBG V  für gesetzlich Krankenversicherte besteht jedoch nur für 28 Tage innerhalb eine Kalenderjahres. 

Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Patienten bis 18 Jahre

  • Wöchnerinnen bis zum sechsten Tag nach der Entbindung
  • Patienten für die ein berufsgenossenschaftliches Heilverfahren eingeleitet ist,
  • Patienten, die als Sozialhilfeempfänger nicht Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung sind,
  • Heilfürsorgeberechtigte
  • Kriegsopferversehrte
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende.

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen tragen bei Kassenpatienten die Regelleistungen. Darüber hinaus können Sie als Selbstzahler Wahlleistungen in Anspruch nehmen.
Falls Sie privat versichert sind, stellen wir Ihnen unsere Leistungen nach der Entlassung in Rechnung oder rechnen direkt mit Ihrer Privatkasse ab. Nähere Einzelheiten erfahren Sie in den "Allgemeinen Vertragsbedingungen" (AVB) und im "Tarif für stationäre Leistungen" (Pflegekostentarif) in der jeweils geltenden Fassung.